Informationen für Eigentümer*innen
Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen
Wer trägt die Kosten privater Maßnahmen?
Die Durchführung privater Baumaßnahmen erfolgt durch die Eigentümer*innen oder Erbbauberechtigten. Daher sind auch die Kosten der Modernisierung und Instandsetzung grundsätzlich von den jeweiligen Eigentümer*innen oder den Erbbauberechtigten selbst zu tragen.
Welche Fördermöglichkeiten bestehen für private Maßnahmen?
Im Rahmen der Sanierung besteht die Möglichkeit, geeignete Maßnahmen privater Eigentümer*innen nach den jeweiligen Förderrichtlinien zu fördern. Dabei können folgende Möglichkeiten in Betracht kommen:
- Steuerliche Förderungen nach § 7h EStG für Herstellungs-, Modernisierungs- und Instandsetzungskosten;
- Förderungen der Investitionsbank des Landes Schleswig-Holstein und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW);
- Städtebauförderungen nach der Städtebauförderungsrichtlinie des Landes Schleswig-Holstein.
Zur Klärung der Fördermöglichkeiten steht Ihnen der Sanierungsträger zur Verfügung, bitte wenden Sie sich frühzeitig an die genannten Ansprechpartner*innen, da zahlreiche Förderbestimmungen beachtet werden müssen. Grundsätzlich gilt, dass bereits begonnene Maßnahmen nicht mehr gefördert werden können.
Wer sind meine Ansprechpartner*innen?
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die BIG Städtebau GmbH als Sanierungsträgerin.
BIG Städtebau GmbH
Drehbahn 7
20354 Hamburg
Thomas Berg
T 040 3410678-37
E-Mail: t.berg@big-bau.de
Victoria Liekefett
T 040 3410678-15
E-Mail: v.liekefett@big-bau.de
Wirkungen des Sanierungsverfahrens
Dürfen die Kommunen für Erschließungsarbeiten in Sanierungsgebieten Beiträge erheben?
Was bedeutet es für Grundstückseigentümer*innen, wenn ihr Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt?
Neben den geplanten Maßnahmen zur Erneuerung des Gebietes hat die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes für die Eigentümer*innen sowie die Erbbauberechtigten rechtliche Folgen. Nach § 136 des Baugesetzbuches liegt die „einheitliche und zügige Durchführung“ der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse. Hierzu gehört auch, dass private Vorhaben und Investitionen abgestimmt werden müssen. Dabei hat die Stadt zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben die Sanierung voraussichtlich erschwert, verhindert oder unmöglich macht. In diesem Falle ist die Genehmigung zu versagen. Um Vorhaben zu vermeiden, die den Sanierungszielen entgegenstehen oder deren Umsetzung wesentlich erschweren würden, hat der Bundesgesetzgeber eine Genehmigungspflicht für Eigentümer*innen oder Erbbauberechtigte festgehalten.
Nach §144, 145 BauGB sind für die Dauer des Sanierungsverfahrens beispielsweise folgende Veränderungen genehmigungspflichtig:
- Der Verkauf eines Grundstückes;
- Die Teilung eines Grundstückes;
- Die Bestellung eines Erbbaurechts;
- die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder einer anderen dinglichen Grundstücksbelastung im Grundbuch,
- Die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
- Mietverträge und vergleichbare Nutzungsvereinbarungen auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr
- Baumaßnahmen auf Grundstücken sowie an und in Gebäuden, auch wenn sie nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht genehmigungspflichtig sind.
In der Praxis der Grundstücksgeschäfte wird der beauftragte Notar automatisch die erforderliche Sanierungsgenehmigung beantragen. Neben der sonst auch geschäftsüblichen Einholung der steuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung und der Vorkaufrechtsverzichtserklärung durch das Finanzamt hat die Stadt innerhalb eines Monats nach Eingang über die Sanierungsanträge zu entscheiden. In besonders gelagerten Fällen kann diese Frist bis zu drei Monate verlängert werden.
Was ist ein Sanierungsvermerk im Grundbuch?
Der Notar erfährt von der Genehmigungsnotwendigkeit durch den Sanierungsvermerk, den das Grundbuchamt im Grundbuch der Eigentümer*innen einträgt, wenn sich das entsprechende Grundstück in einem Sanierungsgebiet befindet. Der Sanierungsvermerk weist darauf hin, dass eine Sanierung nach Baugesetzbuch durchgeführt wird und dass die Bestimmungen des Baugesetzbuches und hier das besondere Städtebaurecht gemäß §§ 136 ff. BauGB zu beachten sind. Der Sanierungsvermerk ist kein belastendes Recht und wird ohne Rangstelle im Grundbuch vermerkt. Durch die Eintragung entstehen den Eigentümer*innen keine Kosten.